Erste Hlife Kurse für Betriebe

Betriebe sind nach DGUV Vorschrift 1 verpflichtet eine bestimmte Anzahl Ersthelfer zu haben. Art und Umfang richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Unser Sachverständigenbüro berät Sie in dieser Frage gerne.

Ersthelfer müssen von ermächtigten Stellen Aus- und Fortgebildet sein – §26 Abs. 2 UVV “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1).

Die ermächtigten Stellen haben die Anforderungskriterien des Grundsatzes “Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe” (DGUV Grundsatz 304-001) zu erfüllen.

Wir können als ermächtigte Stelle der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der VBG, diese Kurse anbieten. Die Kurse können bei Ihnen als Inhouse – Schulung, bei entsprechender Teilnehmerzahl, abgehalten werden oder in unseren Schulungsräumen.

Die Inhalte der Ausbildung sind in der DGUV Regel 304-001 Anhang 1 für die Grundausbildung und im Anhang 2 für regelmäßige Fortbildung geregelt, sie entsprechen in etwa der allgemeinen Ersten Hilfe, sind jedoch durch betriebsspezifische Ausbildungsinhalte ergänzt.

Für Terminanfragen benutzen Sie bitte das Kontaktformular oder Informieren Sie sich telefonisch unter 09129 – 90 65 105, ebenso besteht die Möglichkeit per Fax unter 09129 – 90 65 092 mit uns Kontakt aufzunehmen.

Anfragen können auch per email unter kurse[at]ausbildung-nbg.de gestellt werden.

Wichtig: Bitte bringen Sie das Formular für die BG – Abrechnung am ersten Kurstag, ausgefüllt und von Ihrem Betrieb unterschrieben und abgestempelt, im Original mit. Ansonsten muss eine direkte Abrechunng mit ihrem Betrieb erfolgen.

Sollten Sie bei der BG Nahrungsmittel und Gaststätten, BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege oder bei KUVB versichert sein, so müssen Sie die Anzahl der Ersthelfer sowie die Aus- oder Fortbildung vorher durch Ihre BG genehmigen lassen.

An den Abrechnungsformalitäten mit den Berufgenossenschaften ändert sich nichts, diese werden nach wie vor, von uns mit der entsprechenden Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse durchgeführt. Somit entstehen dem Betrieb für die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer keine Ausbildungskosten.